Versicherung

Wie von der Personalabteilung bestätigt, entfällt mit Rückwirkung per 31.8.2005 die Vollversicherungspflicht für unsere Praktikant:innen durch die 65. ASVG-Novelle.

"1. Ausnahme der Ferialpraktikanten von der Vollversicherung nach ASVG: Nach der derzeitigen Rechtslage sind Schüler und Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit ausüben, nach § 4 Abs 1 Z 11 ASVG vollversichert. § 4 Abs 1 Z 11 ASVG soll mit Ablauf des 31. 8. 2005 aufgehoben werden, insbesondere im Hinblick darauf, dass für Praktikanten, die kein Entgelt beziehen, eine fiktive Beitragsgrundlage zur Anwendung gelangte und diese Beitragspflicht die Offerierung von Praktika erschwerte."

Der § 4 Abs 1 Z11 ASVG wurde mit BGBL Nr 132 aus 2005, erschienen am 18. 11. 2005 rückwirkend mit Ablauf des 31. 8. 2005 aufgehoben.

Durch das Zahlen Ihres ÖH-Beitrages sind Sie über die ÖH bei Unfällen und Schäden, die im Zuge von Veranstaltungen mit direktem Bezug zum Studium, wie z. B. Praktika, versichert. Sollten Sie eine Bestätigung über eine gültige Unfall- oder Haftpflichtversicherung benötigen, kann Ihnen die ÖH eine derartige Bestätigung ausstellen. Genauere Informationen dazu finden Sie hier.