Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen


Wann ist eine Anerkennung erforderlich?

  • Wenn die Leistung an einer anderen Einrichtung erbracht wurde.
  • Wenn die Leistung an der Universität Wien erbracht wurde, jedoch nicht unter Ihrem aktuellen Studium aufscheint. Zum Beispiel:
    • Eine Lehrveranstaltung der Universität Wien ist einem anderen Studium zugeordnet.
    • Sie sind auf ein neues Curriculum umgestiegen, die Lehrveranstaltung ist jedoch unter dem alten Curriculum eingetragen.

Zwei-Semester-Frist

Mit der UG-Novelle 2021 wurde eine neue Frist eingeführt für die Anerkennung von Leistungen, die vor der Zulassung zum Studium erbracht wurden.

Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters des Studienverlaufs zu beantragen.

Die Anerkennung von Leistungen, die während des Studiums erbracht wurden (z.B. im Rahmen eines Zweitstudiums, eines Auslandsaufenthaltes oder einer Mitbelegung an einer anderen österreichischen Universität) ist jederzeit während des Studiums möglich.

 

Beispiel: Zulassung zum Studium mit 01.10.2023
  • Leistungen, die vor dem 01.10.2023 erbracht wurden, können bis spätestens 30.09.2024 zur Anerkennung eingereicht werden.
  • Leistungen, die ab dem 01.10.2023 erbracht wurden, können jederzeit während des Studiums zur Anerkennung eingereicht werden.

Sonderfall: Lehrveranstaltungen der Universität Wien

Lehrveranstaltungen der Universität Wien, die vor der Zulassung zum betreffenden Studium absolviert wurden - z.B. im Rahmen eines anderen Studiums an der Universität Wien - können auch außerhalb der 2-Semester-Frist zur Anerkennung eingereicht werden (Grundlage: § 4 der Verordnung des Studienpräses zur Durchführung von Anerkennungsverfahren und Validierungen - Wiedervelautbarung vom 29.09.2023.)

Wichtige Information

Anerkannte Lehrveranstaltungen MÜSSEN für den Studienabschluss verwendet werden. Eine Anerkennung kann weder durch eine neue Anerkennung, noch durch eine intern erbrachte Leistung "überschrieben" werden. Das betrifft sowohl verpflichtende Lehrveranstaltungen als auch Alternative Erweiterungen und Erweiterungscurricula (Bachelorstudium) sowie Freie Fächer (Masterstudium).

Wann ist KEINE Anerkennung erforderlich?

Wenn eine Prüfungsleistung unter dem richtigen Studium aufscheint, aber einem falschen Modul/Studienplanpunkt zugeordnet ist, muss sie nicht anerkannt sondern nur neu zugeordnet werden. Sollten Sie die Studienleistung nicht selbst im elektronischen Prüfungspass richtig zuordnen können, wenden Sie sich bitte via Email ans SSC.

HINWEIS: Das Interessensmodul steht nur für Studienleistungen zur Verfügung, die im aktuellen Studienverlauf erbracht werden. Externe Prüfungsleistungen oder Leistungen aus einem Vorstudium können weder für das Interessensmodul anerkannt noch diesem hinzugefügt werden.

Welche Leistungen können anerkannt werden?

Alternative Erweiterung (Bachelorstudium) und Freie Fächer (Masterstudium)

Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus dem Angebot anerkannter inländischer und ausländischer postsekundärer Bildungseinrichtungen (Universitäten, Hochschulen)

Voraussetzung für die Anerkennung ist die positive Beurteilung der Leistung (positive Note, "mit Erfolg teilgenommen“ oder “bestanden"). Eine einfache Teilnahmebestätigung reicht nicht aus.

Pflichtfächer
  • Leistungen von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen
  • Leistungen von berufsbildenden höheren Schulen (BHS) in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern
  • Leistungen einer allgemeinbildenden höheren Schule (AHS)
  • Wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können
  • Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags auf Anerkennung?

Die Bearbeitung eines Antrags auf Anerkennung kann vier bis acht Wochen in Anspruch nehmen.
Ihr Antrag kann nur dann fristgerecht bearbeitet werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden.

Innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit werden E-Mail-Anfragen zum Stand der Bearbeitung Ihres Antrags nicht beantwortet.

Nach Bearbeitung des Antrags übermitteln wir einen Anerkennungsbescheid an Ihre unet-Mailadresse.

Wie stelle ich einen Antrag auf Anerkennung?

Anleitung zur Antragstellung.